Hartz 4 Urteil: Taschengeld anrechnungsfrei

Darf ich als Hartz 4 Empfänger ein monatliches Taschengeld von meiner Oma erhalten ohne das dieses als Einkommen angerechnet wird? Laut einem aktuellen Urteil des Sozialgericht Düsseldorf ist das zulässig.

Bei dem Fall ging es um einen 24-Jährigen Hilfsbedürftiger, der eine selbständige Tätigkeit ausübte. Da das monatliche Einkommen jedoch nicht zum Leben ausreichte, erhielt dieser aufstockende Leistungen vom Jobcenter. Zusätzlich hat der junge Mann monatlich 110 Euro von seiner Mutter sowie 50 Euro von seiner Oma bekommen hat. Die 50 Euro seiner Oma dienten dabei als Taschengeld welche für die Finanzierung von Bewerbungskosten verwendet werden sollten.

Grundsätzlich werden alle Einnahmen und Vermögenswerte bei einem Hartz 4 Bezieher auf die Leistungen des Jobcenter angerechnet. So wurden vom Jobcenter bei der Ermittlung der zustehenden Hartz 4 Leistungen auch die 50 Euro Taschengeld der Oma berücksichtigt.

Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des Jobcenters

Der betroffene erhob Widerspruch und Klage gegen die Anrechnung des Taschengeldes. Die Begründung: Die 50 Euro seinen nicht dazu gedacht den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Da das Jobcenter die Berechnung jedoch weiterhin nicht korrigierte, kam es beim Sozialgericht Düsseldorf zur Klage (07.06.2017 – S 12 AS 3570/15).

Gericht stimmt dem Kläger zu

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers, denn bei der Anrechnung der Einnahmen gäbe es eine Ausnahme:

Wenn die Berücksichtigung von Einnahmen grob unbillig wäre oder die Einnahmen die Lage des Leistungsberichtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Jobcenter-Leistungen nicht gerechtfertigt wären, sind die Einnahmen nicht auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.

Das Sozialgericht Düsseldorf führte aus, dass die Berücksichtigung des Taschengeldes von der Großmutter unbillig gewesen ist, da es dazu gedacht war, Bewerbungskosten zu finanzieren. Mit den 50 Euro sollte keinesfalls der Lebensunterhalt finanziert werden. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, also nur negativ beeinträchtigen. Die Voraussetzungen nach § 11a Absatz 5 SGB II wurden entsprechend erfüllt.

Das Sozialgericht Düsseldorf hob den Widerspruchsbescheid des Jobcenters auf und verpflichtete das Jobcenter, die fehlerhaften Bescheide per Änderungsbescheid zu korrigieren und die Leistungen nach SGB II künftig ohne Anrechnung der 50 Euro zu gewähren.

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